Sevgili kardesim.
Regelungen bei Bezug von Arbeitslosengeld
Beziehen Sie Arbeitslosengeld – nicht zu verwechseln mit dem Arbeitslosengeld II, dessen Regelungen im nächsten Absatz beschrieben sind – so werden für Sie als Versicherter Beiträge zur Rentenversicherung von der Agentur für Arbeit weitergezahlt. Aufgrund der geringeren Beträge fällt auch der Beitrag zur Rentenversicherung geringer aus. Einen Anspruch aus dem Arbeitslosengeld haben Sie erst, wenn bestimmte Vorversicherungszeiten vorliegen. Die Agentur für Arbeit gibt Ihnen dazu Auskunft.
Regelungen bei Arbeitslosengeld II
Das Arbeitslosengeld II wurde 2005 eingeführt. Seit dem 1. Januar 2011 werden bei einem Bezug von Arbeitslosengeld II keine Rentenversicherungsbeiträge mehr von der Agentur für Arbeit gezahlt. Diese Leistung begründet daher keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr. Wer seit 2011 Arbeitslosengeld II bezieht, erhält hierfür gegebenenfalls eine „Anrechnungszeit ohne Bewertung“, ansonsten entsteht hier eine Lücke. Die Rentenversicherung erläutert Ihnen das gerne.
Sofern Sie Zeiten der Arbeitslosigkeit haben, die weder als Beitrags- noch Anrechnungszeit gelten, kann es deshalb sinnvoll sein, die dadurch entstandene Lücke mit freiwilligen Beiträgen an die Rentenversicherung zu füllen. Unter Umständen können Sie so Ihren Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufrechterhalten.
Kaynak link:http://www.deutsche-rentenversicheru...keit_node.html
Saygilarimla.