Für Arbeitnehmer, die in einem dieser Vertragsstaaten arbeiten, gelten die dortigen Regelungen für die Sozial- und Rentenversicherung.
Die Abkommen enthalten aber Ausnahmen für den Fall, dass Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern zeitlich befristet in die Vertragsstaaten entsendet werden.
In der Regel bleiben die Arbeitnehmer dann in der Sozialversicherung des Heimatlandes versichert.


  • Zusammenrechnung mit ausländischen Versicherungszeiten:

    Im Rahmen der Sozialversicherungsabkommen werden die Versicherungszeiten für die wichtige Mindestversicherungszeit zwischen den beiden unterzeichnenden Staaten zusammengerechnet.
  • Rentenberechnung:

    Bei der Berechnung der deutschen Rente wirken sich laut Deutscher Rentenversicherung "die rentenrechtlichen Zeiten aus Vertragsstaaten in der Regel nicht aus".
  • Das bedeutet, für die Ermittlung der Rente zählen nur die deutschen Zeiten.