Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil-oder Autotelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon ader den Hörer des Autotelefons aufnahmen ader hielten.
§ 23 Abs.1a,§ 49StVO;§24 StVG; 246:1BKat