Geregelt ist die Absetzbarkeit als Sonderausgabe zunächst in § 10 Abs. 1 Nr 2 EStG (i.V.m. § 3 Nummer 55e EStG). Es können also Beiträge für eine gesetzliche Rentenkasse von der Steuer als Sonderausgabe abgesetzt werden, und zwar unabhängig vom Land der Rentenkasse (BFH vom 24. Juni 2009, BStBl II S. 1000, l auch FG Schleswig-Holstein vom 27. 9. 2007 2 K 53/07, BMF-Schreiben vom 24.2.2005, BStBl. 2005 I S. 429, vgl. OFD Frankfurt S 2255 A – 36 – St 220 vom 17. März 2014). Bunlari Finanzamtta Belgelerin yanina Bilgi olarak yollamistim. Finanzamt baska gerekceyi gösteriyor.
Erläuterungen : Vorsorgeaufwendungen die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, sind gem.§10 Abs.2 Nr.1 EStG nicht abzugsfähig. Die Beiträge zur ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung stehen im Zusammenhang mit Arbeitslohn, der in der Türkei erzielt wurde und in Deutschland steuerfrei war.