arkadaşlar benim bildiğime göre Türk Vatandaşları icin geçerli olmaması gerek
Almanya -Türkiye antlaşmasına aykırı
Yabancılar için
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
§ 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
An Gebühren sind zu erheben
1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) 250 Euro, 2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 200 Euro, 3. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen 135 Euro.
fakat Türk Vatandaşları için kurallar değişik
aşağıdaki yazıyi yabancılar dairesine gösterin bakalım ne diyecekler
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
§ 52a Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung
(1) Assoziationsberechtigte im Sinne dieser Vorschrift sind Ausländer, für die das Assoziationsrecht EU-Türkei auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509, 510) Anwendung findet.
(2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden.
Die Gebühr beträgt: 1.für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 bis 45, 45c Absatz 1 und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15,
a)
die für eine Person ausgestellt
werden, die zum Zeitpunkt
der Antragstellung 24 Jahre
oder älter ist,28,80 Euro,
b)
die für eine Person ausgestellt
werden, die zum Zeitpunkt
der Antragstellung noch nicht
24 Jahre alt ist, wobei § 50
Absatz 1 nicht anzuwenden ist,22,80 Euro,
2.
in den Fällen des § 45b Absatz 2
und des § 47 Absatz 1 Nummer 11
jeweils in Verbindung mit § 44
oder mit § 44a8 Euro.
(3) Von folgenden Gebühren sind die in Absatz 1 genannten Ausländer befreit: 1.von der nach § 45b Absatz 1 und der nach § 45b Absatz 2 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr,
2.
von der nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 und 8 bis 10 und der nach § 47 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr,
3.von der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12 jeweils zu erhebenden Gebühr und
4.von der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 und 14 jeweils zu erhebenden Gebühr, soweit sie sich auf die Änderung oder Umschreibung der in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12 genannten Dokumente bezieht.