buda çalışma ve sosyal güvenlik bakanlığı cevabı;vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 16. September 2015.

Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von Mitgliedern sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze (im Jahr 2015: 405,- Euro monatlich) nicht regelmäßig überschreitet. Für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450,- Euro monatlich. Voraussetzung für die Familienversicherung ist auch, dass die Angehörigen nicht anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V).

Die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen ist ein wesentliches Element des sozialen Ausgleichs, das die gesetzliche Krankenversicherung prägt. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der eigenen Beitragspflicht eines Versicherten dar. Um die Solidargemeinschaft vor einer finanziellen Überforderung zu schützen, wirkt die beitragsfreie Familienversicherung aber nur unterstützend in den Fällen, in denen die Angehörigen kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen erzielen. Angehörigen mit eigenem Einkommen oberhalb der gesetzlich festgelegten Grenze ist hingegen eine eigene Beitragszahlung zuzumuten.

Das Gesamteinkommen ist nach der gesetzlichen Definition die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Unterhaltszahlungen werden bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht berücksichtigt. Bei Renten wird insoweit der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt.

Die von Ihnen angesprochenen Angelegenheiten bezüglich des Arbeitslosengeldes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin, Tel.: 03018-527-0, Fax: 03018-527-1830, E-Mail: [email protected], Internet: www.bmas.de.

Auf Grund datenschutzrechtlicher Vorschriften ist es mir nicht gestattet, Ihre Anfrage weiterzuleiten. Ich bitte Sie daher, sich mit Ihrem Anliegen dorthin zu wenden.

Dieses Schreiben ist im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information.

Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns auch anrufen. Wir helfen gern.

- Bürgertelefon zur Krankenversicherung: 030 340 60 66 01
- Bürgertelefon zur Pflegeversicherung: 030 340 60 66 02
- Bürgertelefon zur gesundheitlichen Prävention: 030 340 60 66 03


Mit freundlichem Gruß