-fluechtlinge-mit-aufenthaltserlaubnis-nach-25-abs-1-oder-abs-2-aufenthg/81-aufenthaltsrechtliche-situation/:
"Wenn Sie nach Art. 16 a Grundgesetz als "Asylberechtigte/r" anerkannt sind,
erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG .
Im Fall einer Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG
(Anerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention = "Konventionsflüchtling") erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG .
Beide Aufenthaltstitel haben die gleichen Rechtsfolgen.
Sie erhalten mit der Aufenthaltserlaubnis einen internationalen Reiseausweis für Flüchtlinge,
den "GFK-Pass". In der Regel gilt ihre Aufenthaltserlaubnis für die nächsten zwei Jahre und wird danach um ein weiteres Jahr verlängert."
Je nach Reiseland wird noch ein Visum benötigt.
GFK Pass ile Türkiye ye gidebilir ama önce Konsolosluğa başvursun ..
İran Vatandaşlarına Türkiye de vize gerekmiyor