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Konu: Gez ile ilgili sorunlari burda paylasalim

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  1. #18
    Üye Ürgüplü50 - ait Kullanıcı Resmi (Avatar)
    Üyelik tarihi
    04 Aralık 2016
    Nereden
    Ratingen
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    24 mesaja 38 teşekkür aldı
    GEZ“ Urteil: Zwangsvollstreckung unrechtmäßig


    Das Landgericht (LG) Tübingen hat zahlreichen Zwangsvollstreckungsverfahren aufgrund des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RdFunkBeitrStVtr) des Landes Baden-Württemberg ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Wege einer Vorlage gefragt, ob der Rundfunkbeitrag europarechtlich zulässig ist (Beschl. v. 03.08.2017, Az. 5 T 246/17 u. a.).


    Wesentlich für die Neu-Bewertung ist vor allem die Annahme, es handele sich beim Rundfunkbeitrag um eine europarechtlich unzulässige Beihilfe. Der zwangsweise erhobene Beitrag sei nicht von einer Gegenleistung der Sender abhängig. Damit komme der Rundfunkbeitrag einer Steuer gleich, so das Gericht.


    Aus diesem Grund handele es sich um eine staatliche Beihilfe, die zum Nachteil der konkurrierenden inländischen privaten Sender gehe. Auch ausländische Sender würden vom deutschen Markt verdrängt. Hierin liege ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und die Informationsfreiheit. Handelt es sich um eine staatliche Beihilfe, so könnte sie unter Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen. Danach sind staatlich gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen, mit dem europarechtlich geschützten Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.


    Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV muss zudem vor der Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe die Europäische Kommission um Zustimmung ersucht werden, was nicht geschehen ist. Eine Umgestaltung sei durch die am 01.01.2013 in Kraft getretene Gesetzesänderung aber erfolgt, so das Landgericht Tübingen.


    Darüber hinaus sieht das Gericht eine unzulässige Benachteiligung von alleinerziehende Frauen und Ungerechtigkeiten in der Behandlung von Personen mit mehreren Wohnsitzen.


    Damit stellte sich das Gericht gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), welches sich zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags geäußert hat.

    Fraglich bleibt, wie der EuGH entscheidet. Sollte der EugH die Auffassung des LG Tübingen teilen, hätte dies weitreichende Konsequenzen.

  2. Ürgüplü50 üyemize teşekkür edenler:
    mxm

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