Wird das Eigentum von Nachbarn beschädigt, haftet der Grundstückseigentümer, von dessen Anwesen das Ganze ausgeht.
Denn der Anspruch der Nachbarn auf finanziellen Ausgleich besteht unabhängig vom Verschulden (BGH, Urteil vom 1.4.2011, Az. V ZR 193/10)